Hier kannst du unsere Finanzordnung und Erstattungsordnung einsehen.
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§ 1 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 2 Euro, darin enthalten ist der vom Bundesverband erhobene Mindestmitgliedsbeitrag. Ein höherer Beitrag bei Mitgliedern, die es sich leisten können, mehr zu zahlen, ist erwünscht. Auf
Antrag kann der Landesvorstand Mitgliedern den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 2 Förderbeiträge
Fördermitglieder gemäß § 3 Absatz 5 der Satzung zahlen durch eigene Erklärung monatliche, vierteljährliche oder jährliche Förderbeiträge oder leisten Spenden.
§ 3 Abrechnung von Seminaren der außerschulischen Jugendbildung und praktischen Maßnahmen der Jugendarbeit
(1) Seminare der außerschulischen Jugendbildung und praktische Maßnahmen der Jugendarbeit werden durch Mittel des Rings der politischen Jugend gefördert.
Die* Schatzmeister*in der Grünen Jugend Baden-Württemberg rechnet jährlich die in Anspruch genommenen Zuschüsse gemäß den für die Abrechnung aktuell geltenden Vorschriften gegenüber dem zuständigen Ministerium des Landes ab.
(2) Eine geplante Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Finanzordnung muss vor der Durchführung vom Landesvorstand genehmigt werden. Für jede dieser Maßnahme zeichnet ein Mitglied des Landesvorstandes oder ein*e Beauftragte*r des Landesvorstandes für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
(3) Jede Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Finanzordnung muss durch folgende Unterlagen belegt sein:
· Einladung mit Gegenstand, Ort, Datum und ggf. Tagesordnung der Veranstaltung
· Protokoll oder kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Veranstaltung versehen mit dem Beginn und dem Ende der Maßnahme
· Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Namen, Anschrift, Teilnahmebestätigung und weiteren Angaben zur Teilnahme auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken
· Kassenabrechnung und dazugehörige Belege zu den Einnahmen und Ausgaben
(4) Aufwendungen für die Tätigkeit für und in Gremien (z.B. Landesvorstand, Mitgliederversammlung) und Aufwendungen durch die Durchführung/Teilnahme an Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Finanzordnung müssen gesondert abgerechnet werden. Näheres regelt die Erstattungsordnung.
(5) Honorarleistungen für Referent*innen oder den Seminarleiter*innen müssen von diesen per Rechnung belegt sein. Nachgewiesene Reisekosten sind hierbei gesondert abzurechnen.
(6) Alle im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Finanzordnung stehenden Unterlagen müssen von der/dem Verantwortlichen spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung bei der* Schatzmeister*in oder der Geschäftsstelle der Grünen Jugend Baden-Württemberg eingereicht und die Veranstaltungskasse abgerechnet werden (Einzahlung/Auszahlung des Kassenüberschusses/-fehlbetrages).
(7) Werden für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen an die Verantwortlichen Bargeld (Vorkasse) ausgezahlt, muss der Empfang quittiert werden. Der entsprechende Betrag ist als unter den Einnahmen bei der Abrechnung der Veranstaltungskasse aufzuführen.
(8) In der Geschäftsstelle der Grünen Jugend Baden-Württemberg müssen gesonderte Aufzeichnungen über die Vorbereitungskosten für die einzelnen Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Finanzordnung für z.B. Porto,
Kopien, Briefumschläge, Arbeitszeit von Mitarbeiter*innen geführt werden.
§4 Gender Budgeting
(1) Die finanziellen Mittel der Grünen Jugend Baden-Württemberg sollten, sofern möglich, Frauen*, Inter und Transpersonen fördern. Daraus folgend sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die strukturellen Genderungleichheiten in unserer Gesellschaft zu bekämpfen.
(2) Die Schatzmeister*in sollte einmal im Jahr während einer Landesmitgliederversammlung einen Bericht über die Verteilung der Ausgaben vorstellen. Darin sollte u.a. die Verteilung von Honoraren an Referentinnen contra Referenten, die Verteilung von Fahrtkostenerstattungen an Teilnehmerinnen contra Teilnehmern, sowie die Inanspruchnahme von Kinderbetreuung bei internen Veranstaltungen aufgelistet sein.
(3) Die Schatzmeister*in, in enger Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand, verpflichtet sich dazu, konkrete Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Frauen*, Inter und Transpersonen stets weiter zu entwickeln und mindestens eine Veranstaltung im Jahr gezielt für Frauen*, Inter und Transpersonen anzubieten.
§ 5 Buchführung, Rechenschaftsbericht
(1) Die Grüne Jugend Baden-Württemberg ist verpflichtet, über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie ihr Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes zu führen.
(2) Die* Schatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichtes an den/die* Landesschatzmeister*in von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg gemäß dem 6. Abschnitt des Parteiengesetzes bis zum 30. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres.
(3) Die* Schatzmeister*in legt der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Baden-Württemberg jährlich die Rechnungsergebnisse des Vorjahres im Vergleich zum für das Rechnungsjahr verabschiedeten Haushaltsplan vor. Die Rechnungsergebnisse und der vorgeschlagene Haushalt sollten den Mitgliedern vor der Landesmitgliederversammlung per Email zugeschickt werden. Der Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Regionale und lokale Initiativen
Verwalten regionale und lokale Initiativen im Sinne des § 2 der Satzung Finanzmittel, müssen diese gegenüber dem zuständigen Kreisverband der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN gemäß § 4 Absatz 1 dieser Finanzordnung abgerechnet werden. Die* zuständige Schatzmeister*in des Kreisverbandes der Partei nimmt die Rechnung der Initiative in den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes auf.
§ 7 Spenden, Zuwendungsbescheinigungen
(1) Die Grüne Jugend Baden-Württemberg ist als Teilorganisation von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg berechtigt, Spenden im Sinne des § 25 Parteiengesetz anzunehmen.
(2) Zuwendungsbescheinigungen werden von der* Schatzmeister*in für die im Kalenderjahr eingegangenen Zuwendungen ausgestellt und abgezeichnet.
§ 8 Haushalt, mittelfristige Finanzplanung
Die* Schatzmeister*in der Grünen Jugend Baden-Württemberg stellt jährlich einen Haushaltsplan und eine mittelfristige Finanzplanung für den Landesverband der Grünen Jugend Baden-Württemberg auf. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Baden-Württemberg und des Landesfinanzrates von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
§ 9 Erstattungsordnung
Die von der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Baden-Württemberg beschlossene Erstattungsordnung für den Geltungsbereich der Grünen Jugend Baden-Württemberg bedarf der Genehmigung des Landesfinanzrates von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt gemäß § 7 Absatz 8 der Satzung.
(2) Die Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Baden-Württemberg nimmt den jährlichen Prüfbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes. Der Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 11 Wirksamkeit
(1) Diese Finanzordnung tritt nach Verabschiedung durch die Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Baden-Württemberg und Bestätigung durch den Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-
Württemberg in Kraft.
Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges in der Landesgeschäftsstelle durchgeführt.
Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurses beizufügen. Ausgezahlt wird grundsätzlich in Euro.
Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.
Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
1. Persönlicher Geltungsbereich
(a) Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder des Landesverbandes der Grünen Jugend Baden-Württemberg, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremien des Landesverbandes als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren.
Weiterhin haben ausdrücklich geladene Gäste das Recht, Fahrtkosten zu Veranstaltungen der GJBW einzureichen.
(b) Erstattet werden nach dieser Ordnung Fahrtkosten zu Veranstaltungen, zu denen ausdrücklich eingeladen wurde und in der Einladung der Vermerk „Fahrtkosten werden erstattet“ aufgeführt ist. Darüber hinaus sollte die Einladung gezielt FINTA* Menschen ansprechen und es sollte immer angestrebt sein, dass mindestens die Hälfte der Fahrtkosten an FINTA* Menschen erstattet werden.
(c) Von dieser Erstattungsordnung ausgenommen sind Angestellte und hauptamtlich tätige Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg. Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis werden nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften erstattet.
(d) Der Landesverband Grüne Jugend Baden-Württemberg ist Teilorganisation der Landespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sind Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg zugleich Mitglied der Landespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und werden diese durch Auftrag, Beschluss oder Wahl der Parteigremien der Landespartei tätig, findet die Erstattungsordnung der Landespartei Anwendung.
2. Sachlicher Geltungsbereich
(a) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die sich aus dem besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des Mitglieds zurück gehen.
(b) Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
● Fahrtkosten
● Übernachtungskosten
● Sachkosten, wie Telefongebühren, Porti, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der Beförderung von Sachen durch private Transport- oder Zustellunternehmen (z.B. UPS, DPD …), Informationskosten usw.
3. Fahrtkosten
(a) Erstattet werden:
● Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Flugreisen werden grundsätzlich nur nach vorheriger und gesonderter Genehmigung vom geschäftsführenden Landesvorstand erstattet. Zusätzlich zu den Flugkosten erstattet die GRÜNE JU-GEND Baden-Württemberg bei jeder Flugreise eine Spende durch CO2 Kompensation. Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zu maximal 50 Prozent des normalen Fahrpreises (Flexpreis 2. Klasse) einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Mitglieder sollten, sofern möglich, mit dem Regional- und Nahverkehr fahren. Fahrkarten der Kategorie SuperSparpreis und Sparpreis können, sofern eine BahnCard 25 oder BahnCard 50 vorliegt, vollständig erstattet werden. Platzreservierungen und Liegewagengebühren werden erstattet, Nachlöse- und Um-tauschgebühren nicht.
Die Fahrt mit Fernreisebussen und Privatbahnanbietern wird erstattet, wenn der Preis nicht den des Bahncard 50 Tarif der gleichen Strecke übersteigt. Dabei ist ein Preis-vergleich beizulegen. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden.
Eventuelle Abweichungen zwischen Wohnort und Start- bzw. Zielort auf der Fahrkarte sind zu erklären. Fahrten außerhalb Baden-Württembergs bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Landesvorstands.
Mitglieder der GJBW, die innerhalb Deutschlands, aber nicht in Baden-Württemberg wohnen, haben ein Anrecht auf Erstattung der Reisekosten zu Landesmitgliederversammlungen, zu anderen Veranstaltungen können in vom geschäftsführenden Lan-desvorstand zu entscheidenden Ausnahmefällen Fahrtkosten erstattet werden. Entstehen durch die Inanspruchnahme pauschaler Ermäßigungen (z.B. Bahncard) zusätzliche Aufwendungen, werden diese je nach Umfang der Beauftragung ganz oder nur anteilig erstattet und sind gesondert und vor Inanspruchnahme zu genehmigen.
● Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich war.
● Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren. Andere Nebenkosten der Fahrttätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der besonderen und vorherigen Genehmigung. Strafgebühren werden nicht erstattet.
● Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende Pauschalsätze: PKW Euro 0,20/km
● Mitglieder des Landesvorstands wird das Jugendticket BW erstattet. Sofern die Person keinen Anspruch auf das Jugendticket BW hat, werden ebenfalls die Kosten für das Deutschlandticket erstattet.
● Mitgliedern des Landesvorstands wird eine MyBahnCard 50 erstattet.
4. Übernachtungskosten
(a) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten mit Frühstück bis zu 120 Euro je Übernachtung für Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsstelle. Dabei sind bei der Buchung günstige Übernachtungsmöglichkeiten wie z.B. Jugendherbergen zu bevorzugen. Höhere Übernachtungskosten oder Übernachtungskosten von anderen Mitgliedern des Verbandes bedürfen der gesonderten Genehmigung des geschäftsführenden Landesvorstandes.
(b) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landesverbandes.
5. Sachkosten
Erstattet werden:
(a) im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt bzw. die Teilnahme an Veranstaltungen nach 1 (b) dieser Erstattungsordnung ist auf dem Beleg kenntlich zu machen.
(b) Ohne Einzelnachweis pauschal Kosten für Telefon der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes in Höhe von monatlich bis zu 20,00 Euro und für WLAN mit monatlich bis zu 14,00 Euro, der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes in Höhe von monatlich bis zu je 15,00 Euro für Telefon- und WLAN-Kosten.
(c) Bei Bewirtungskosten ist der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen. Erfolgte die Bewirtung in
Gaststätten werden nur maschinell erstellte und registrierte Belege anerkannt. Alkoholbeinhaltende Getränke werden nicht erstattet.
(d) Spesen sollten sofern möglich vegan sein. Produkte, die Palmöl oder Palmfette beinhalten, sollten insofern möglich vermieden werden. Fleisch beinhaltende Produkte werden nicht erstattet.
6. Genehmigung
Aufwendungen, die der vorherigen und gesonderten Genehmigung bedürfen, sind von der Anspruchsberechtigten bei der hierzu zuständigen befugten Person (Schatzmeister*in) oder dem hierfür zuständigen Parteigremium (in der Regel geschäftsführender Vorstand) zu beantragen und zu begründen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages ist zu protokollieren.
7. Abrechnung
Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Landesgeschäftsstelle oder über das entsprechende Online-Formular einzureichen. Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe der Anspruchsberechtigten erstattet und benötigen einen Beschluss des Landesvorstandes.
8. Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer Spende an den Landesverband Grüne Jugend Baden-Württemberg
Die Anspruchsberechtigte kann auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen
ganz oder teilweise zu Gunsten einer Spende an den Landesverband verzichten. Die Spende durch ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattung muss unter Nennung des Spenden- und ggf. Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung erklärt werden. Spenden an den Landesverband Grüne Jugend Baden-Württemberg als Teilorganisation der Landespartei
Bündnis90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind als Spenden an politische Parteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen steuerbegünstigt.
9. Inkrafttreten
Diese Erstattungsordnung tritt mit Beschluss der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend und des Landesfinanzrates der Landespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg zum 13.10.2019 in Kraft. Damit wird die bis dahin gültige Erstattungsordnung abgelöst. Änderungen beschlossen von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg am 13. Oktober 2019, vom Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg am 1.11.2021 und 23.11.2021, sowie vom Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg am 26.03.2023 und 04.11.2023, 21.04.2024, sowie bestätigt durch die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JU-GEND zum 26.10.2025.
Wir erstatten dir als Mitglied der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg deine Fahrtkosten zu Konferenzen, Seminaren und anderen Veranstaltungen. Bei Fahrten mit der Bahn erstatten wir den Fahrtpreis in Höhe des BahnCard50-Preises. Deinen Antrag mit allen Belegen und Rechnungen musst du innerhalb von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung an die Landesgeschäftsstelle per Post schicken – der Poststempel zählt!
Wir erstatten dir als Mitglied der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg deine angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Konferenzen, Seminaren und anderen Veranstaltungen der GJBW. Deinen Antrag dafür mit allen Belegen musst du innerhalb von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung per Post an die Landesgeschäftsstelle schicken – der Poststempel zählt!