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Ein modernes Versammlungsrecht für Baden-Württemberg!
So, 25.11.12

Ein modernes Versammlungsrecht für Baden-Württemberg!

EIN MODERNES VERSAMMLUNGSPRECHT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG!

Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg ist ein Verband, der sich auch immer als Teil gesellschaftlicherBündnisse versteht. Unsere Wurzeln liegen seit jeher im kreativen und bunten Protest. Wir gehenbeispielsweise gegen Atomkraft, Umweltzerstörung, Nachrüstung, Überwachungsstaat und Studiengebührenauf die Straße. Solche außerparlamentarischen Proteste sind ein erfolgreiches Mittel, um wichtigeVeränderungen und ein Umdenken in verschiedenen Politikbereichen anzustoßen. Das Recht auf öffentlicheMeinungsäußerung auf Versammlungen ist ein unverzichtbares Gut der demokratischen Kultur in diesemLand.Um dieses Recht zeitgemäß zu gestalten, ist es erforderlich, das über 30 Jahre alte Versammlungsgesetzaktuellen Gegebenheiten in unserem Land anzupassen und dementsprechend weiterzuentwickeln. Durch dieFöderalismusreform I ist die Kompetenz für das Versammlungsrecht an die Länder gegangen, allerdings beruftsich Baden-Würrtemberg nach wie vor auf das veraltete Bundesversammlungsgesetz.Wir möchten diese Chance nutzen, um das geltende Versammlungsrecht zu modernisieren. Hierfür wollen wireinen weiteren Schritt in Richtung eines bürgerInnenfreundlichen Baden-Württembergs machen, das dieRechte der Bürgerinnen und Bürger im Südwesten ausbaut. Um dies zu erreichen, ist es nötig das Gesetz ausseiner obrigkeitsstaatlichen Tradition zu befreien.Das Recht der ungehinderten Versammlung ohne besondere Erlaubnis ist schon immer ein wichtiges Symbolfür Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit einer selbstbewussten und partizipierenden Gesellschaft. In derKonsequenz dürfen InitiatorInnen von Versammlungen und Demonstrationen in Zukunft nicht von Behördenoder der Polizei in unzumutbarer Weise gegängelt und kontrolliert werden. Stattdessen muss der Staat alsunterstützender Dienstleister für das Recht auf Versammlungsfreiheit eintreten.Für ein modernes Versammlungsrecht in Baden-Württemberg bedarf es der Berücksichtigung folgenderGrundprinzipien:•Damit die Transparenz und Information staatlichen Handelns erhöht wird, ist die zuständige Behördedazu verpflichtet, dem Innenausschuss des Landtages im Vorfeld von Großdemonstrationen undDemonstrationen mit absehbarem Konfliktpotential ausführlich über den erwarteten Verlauf derProteste zu unterrichten, eine Gefahrenprognose abzugeben sowie geplante Maßnahmen zubegründen.•Die Anmeldung für Demonstrationen unter freiem Himmel muss unbürokratisch undanwenderInnenfreundlich geregelt sein. Überzogener und unverhältnismäßiger Sammlung vonpersönlichen Daten bei der Anmeldung ist ein Riegel vorzuschieben, da dies eine abschreckende Hürdedarstellt und die Versammlungsfreiheit beschädigt.•Allgemeine Verbotskorridore dürfen in einem reformierten Versammlungsgesetz keinen Platzbekommen. Verfassungsrechtlich hoch umstrittene prinzipielle flächendeckendeVersammlungsverbote auf Straßen und entlang von Transportrouten sind gesetzlich auszuschließen.Die öffentliche Ordnung und Sicherheit darf jedoch nicht gefährdet werden.•Das baden-württembergische Bannmeilengesetz muss aufgehoben werden, so wie es in vielenanderen Bundesländern schon der Fall ist. Auch in unmittelbarer Nähe des Landtages mussdemonstriert werden dürfen, da gerade der Ort von Gesetzgebung und politischer Debatte einsymbolisch und politisch herausragender Mittelpunkt der Demokratie ist.•Ein neues Versammlungsgesetz muss Möglichkeiten einräumen, Nazidemos so weit wie möglicheinzuschränken. Damit wollen wir eine Pervertierung der Versammlungsfreiheit konsequentunterbinden. Dafür kann das Versammlungsrecht nach sachsen-anhaltischem Vorbild an Orten undJahrestagen, die an die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft erinnern, eingeschränktwerden. Schließlich ist diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit vor dem Hintergrund der besonderen historischen Verpflichtung gerechtfertigt.•Sind aufgrund der Art, Ziele oder sonstiger Umstände der Proteste Konflikte im Rahmen einerVersammlung zu erwarten, richtet die zuständige Behörde verbindlich als integralen Bestandteil ihrerEinsatzkonzeption ein Konfliktmanagement ein. Die KonfliktmanagerInnen sollen Gewaltpotentialerkennen und Eskalationen verhindern, indem sie jederzeit ansprechbar sind und deeskalierendeingreifen. In ihrer Rolle als MediatorInnen sind sie überparteilich und schlichten, verhandeln,unterstützen, informieren und helfen. KonfliktmanagerInnen dürfen keine MitarbeiterInnen der Polizeisein – sie müssen als unabhängige Institution herangezogen werden.•Versammlungen unter freiem Himmel sollten generell von der Anzeigepflicht befreit werden, wennsich nicht mehr als 30 Personen an einer Versammlung beteiligen. Wir sind der Meinung, dass derbürokratische Aufwand für eine Anmeldung in keinem Verhältnis zu eventuellenVorbereitungsmaßnahmen steht. Zudem fordern wir die explizite Abschaffung der Anzeigepflicht beiSpontanversammlungen.•Wenn PolizeibeamtInnen in eine Versammlung entsandt werden, ist ihr oberstes Ziel der Schutz derVersammlung. Sie müssen als solche erkennbar sein und Namensschilder tragen oder durch eineanderweitige Kennzeichnung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer identifizierbar sein. In diesemZusammenhang drängen wir auf die zügige Einführung der anonymisierten Kennzeichnungspflicht fürPolizistInnen. Es muss dafür gesorgt werden, dass diese an allen Kleindungs- und Ausrüstungsstückenklar und deutlich ersichtlich sind. Alle PolizistInnen, die in Baden-Würrtemberg eingesetzt werden,müssen dieser Pflicht nachkommen.•Wir möchten eine unabhängige Versammlungsbeobachtung ermöglichen. Sie umfasst das Recht zurvollständigen Bewegungsfreiheit im Bereich der Versammlung und zur ungehinderten Aufnahme vonBild und Ton im Sinne der Persönlichkeitsrechte. Verbände sollen hierfür eine entsprechendeAkkreditierung im Justizministerium einholen müssen, damit dieses Recht nicht vonRechtsextremistInnen ausgenutzt werden kann.•VersammlungsteilnehmerInnen als reine Präventionsmaßnahme festzunehmen und ihre Daten zuerheben, ohne dass diese nachweisbar gegen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes oder andererGesetze verstoßen haben, ist unzulässig.•Wir fordern eine Herabsetzung des Mindestalters von Ordnerinnen und Ordnern auf 14 Jahre.•Wir stehen Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Polizei kritisch gegenüber. Nichtsdestotrotzmöchten wir diese Möglichkeit unter strengen Kriterien zulassen, um Straftaten aufzuklären undbesondere Gefahren abzuwehren. Dabei muss die Aufnahme von Dritten verhindert werden. Die Polizeimuss dazu verpflichtet werden, sämtliche Aufnahmen an das Landesamt für Datenschutzweiterzugeben, damit diese deren Notwendigkeit überprüfen kann. In diesem Zusammenhang mussdie Polizei jeden Aufnahmevorgang im Nachgang einer Versammlung in einem detaillierten Berichtrechtfertigen. Das Landesamt für Datenschutz Baden-Württemberg kontrolliert in einem jährlichenBericht die Einhaltung der Kriterien.