Gründungsimpuls
Im November 1990 veranstalteten die DIE GRÜNEN Baden-Württemberg einen grün-ökologischen Jugendkongress. Mehr als 60 Jugendliche unterhielten sich über Themen wie Verkehr, freiwilliges ökologisches Jahr, Müll und Atomenergie. Da die Teilnehmer*innen auch weiterhin miteinander arbeiten wollten, entstand die Idee eines Jugendverbandes.
Anfang 1991 sprach sich die Landesdelegiertenkonferenz der GRÜNEN BW in Freiburg für die Unterstützung eines solchen Jugendverbandes aus.
Am 14.04.1991 wurde die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg, damals noch unter dem Namen Grün-Alternative Jugend (GAJ), in Bietigheim-Bissingen dann offiziell gegründet, gab sich auf dem Gründungskongress eine Satzung und eine Plattform und existierte bis Ende 1999 als grünennahe jugendliche Nebenorganisation der Grünen in Baden-Württemberg.
„Wir, die Jugendlichen, sind sauer!“
Die Jugendlichen waren unter dem Motto „Weil sauer seine Folgen hat“ in der GAJ zusammengekommen, um gemeinsam Politik zu machen. In einer Rede hieß es damals: „Wir, die Jugendlichen, sind sauer. Sauer, dass eine Politik gemacht wird, welche die Zukunft der Jugendlichen verbaut. Sauer, dass Jugendpolitik von Menschen gemacht wird, die nicht mehr jugendlich sind und die die Probleme der Jugendlichen gar nicht mehr verstehen können. Denn zwischen „sich jugendlich fühlen“ und „jugendlich sein“ bestehen große Unterschiede. Die GAJ will dazu beitragen, dass junge Leute sich selbst artikulieren, ihre eigenen Probleme formulieren und neue Lösungsansätze finden. Nur so kann eine jugendfreundliche Politik entstehen, eine Politik mit Perspektiven für die Jugendlichen.“
Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg zeigt auch mal Stacheln
Ab 1992 wurde begonnen, Ortsgruppen aufzubauen und thematische Arbeitskreise ins Leben zu rufen, etwa zu Drogen, Asyl, Verkehr, Umwelt und Frauen. Nachdem sich die GRÜNE JUGEND auf Bundesebene gegründet hatte, wurde die GAJ Baden-Württemberg im Juni 1994 Teil des neuen Bundesverbands. 1999 wurde die GAJ Baden-Württemberg offiziell Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen. Auf der Landesmitgliederversammlung im Frühjahr 2000 in Tübingen benannte sich die GAJ Baden-Württemberg dann schließlich um in GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg (GJBW). Unser Logo, der stachelige Igel, steht auch weiterhin dafür, dass die GJBW in kritisch-konstruktiver Distanz zu ihrer Mutterpartei steht, politisch eigenständig agiert und – wenn nötig – Stacheln zeigt.
Stand: Mai 2024
§ 1 Name und Sitz
1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg.
2. Sie ist politisch und organisatorisch selbständig und steht in Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Sie ist Jugendverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
3. Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg.
4. Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg ist Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg sind automatisch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband und eines GRÜNE JUGEND Kreisverbandes in Baden-Württemberg.
§ 2 Aufgaben
Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND stellt sich folgende Aufgaben:
• innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend der aktuellen Beschlusslage der Landesmitgliederversammlungen sowie der Grundsätze der Grünen Jugend, welche im aktuell gültigen Selbstverständnis niedergeschrieben sind zu artikulieren und zu vertreten.
• politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
• Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Landesebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Reli-gionen beizutragen.
• die Interessen der Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
• die Förderung, Unterstützung und Koordination regionaler und lokaler Initiativen, die sich zu den Zielen der GRÜNE JUGEND bekennen.
• eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND kann jede Person im Alter unter 28 Jahren werden, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND bekennt. Die Mitgliedschaft von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Eine Mitgliedschaft in anderen Parteien als Bündnis 90/DIE GRÜNEN oder in anderen Parteijugendorganisationen schließt die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND aus, dies gilt nicht für Mitgliedschaften in einer anderen FYEG Mitgliedsorganisation oder einem anderen Mitglied der Europäischen Grünen Partei sowie der Global Greens. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben, er setzt sich zusammen aus einem Bundesverbandsanteil und einem Landesverbandsanteil. Die Höhe des Bundesverbandsanteils regelt die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Die Höhe des Landesverbandsanteils regelt die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsrechte eines Mitglieds ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weiteren 3 Monaten nicht abgeführt worden ist. Die Mitgliedschaft endet, wenn der Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weiteren 12 Monaten nicht abgeführt worden ist. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Landesschatzmeister*in per Lastschriftverfahren eingezogen.
2. Die Mitgliedschaft wird beim Landesverband schriftlich beantragt. Der Landesvorstand kann diesen Antrag begründet zurückweisen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in bei der zuständigen Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann bei dem Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft die letzte Berufungsinstanz.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND zu bekleiden. Es ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Jedes Mitglied ist zur aktiven Mitarbeit aufgerufen. Jedes Mitglied ist automatisch Mitglied im Kreisverband des angegebenen Wohnortes. Sollte der Lebensmittelpunkt des Mitglieds in einer anderen Region als der Wohnort liegen, kann das Mitglied einen Wechsel in einen anderen Kreisverband der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg mit einer formlosen E-Mail von der hinterlegten E-Mail Adresse mitteilen. Mitglieder sind nicht verpflichtet, im zugehörigen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg zu sein.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung mit dem 28. Geburtstag, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären. Der Austritt ist sofort wirksam. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND verstoßen hat und dem Verband damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann durch ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg vor dem jeweils untersten, bestehenden Schiedsgericht beantragt und von diesem ausgesprochen werden. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
5. Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg, welches Mitglied der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg ist, aus BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg aus, tritt es automatisch ebenfalls aus der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit einer Vergabe eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer Befreiung vom Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Nach dieser Frist besteht weiterhin die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zu beantragen.
6. Fördermitglied (Patenschaft) kann jede Person werden, die die Arbeit der GRÜNEN JUGEND unterstützen will. Die Mindestbeitragshöhe wird in der Finanzordnung festgelegt. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erklärt. Fördermitglieder haben nicht die Rechte aus §3 Absatz 3 und §5 Absatz 6.
§ 4 Gliederung und Aufbau
1. Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg gliedert sich in Kreisverbände, die sich in der Regel anhand des Gebiets eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt organisieren.
2. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND können sich innerhalb von Arbeitskreisen (AK) inhaltlich, strukturell und politisch einbringen. Die Gründung und Auflösung eines AKs beschließt die LMV mit einfacher Mehrheit. In der Zeit vor der LMV kann der LaVo die temporäre Gründung des AK beschließen. Wird der AK durch den LaVo abgelehnt beschließt die nächste LMV mit einfacher Mehrheit die Ablehnung oder Gründung. Im Rahmen der Arbeitskreise besteht die Möglichkeit, relevante politische Positionen sowie Vorschläge für verbandsinterne strukturelle Veränderungen zum jeweiligen Schwerpunktthema zu erarbeiten und so den Landesverband inhaltlich zu stärken. Eine öffentliche Positionierung als Arbeitskreis oder für den ganzen Verband findet nur in Absprache mit dem LaVo statt. Die Arbeitskreise wählen auf ein Jahr ein mindestquotiertes Koordinationsteam. Im Rahmen der Finanzordnung können die AK finanzielle Mittel erhalten. Über die Verwendung der Mittel muss jährlich der LMV Rechenschaft abgelegt werden.
3. Der Landesverband hat folgende Organe:
• Landesmitgliederversammlung
• Landesvorstand
• Schiedsgericht
• Arbeitskreise
• Landes-Awareness-Team
§ 5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
1. Die LMV ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
2. Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der vorliegenden Anträge und eines Präsidiumsvorschlags einberufen. Das Präsidium der LMV be-steht aus mindestens einem Mitglied des Landesvorstands. Höchstens ein Viertel der Präsidiumsmitglieder dürfen Mitglieder des Landesvorstandes sein. Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen nicht Teil des Präsidiums sein.
3. Die LMV
• bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes.
• legt den Haushalt fest, wobei dieser der Genehmigung durch den Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bedarf.
• beschließt über das Programm.
• wählt eine*n Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband). Die Wahlen finden immer nachfolgend zur Wahl der Schatzmeister*in statt. Falls die Schatzmeister*in keine FINTA*-Person ist, muss dieses Amt von einer FINTA* Person übernommen werden. Falls das Amt unbesetzt ist, ist eine Nachwahl auch auf einer LMV ohne Landesvorstandswahlen durchzuführen.
• beschließt über eingebrachte Anträge.
• wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen.
• beschließt und ändert die Satzung. Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand von Bündnis 90/DIE GRÜNEN BW.
• wählt ein Schiedsgericht. Näheres regelt die Schiedsordnung, die mit 2/3-Mehrheit von der LMV zu beschließen und zu ändern ist.
• wählt eine*n Vertreter*in für den Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg, wobei der Landesvorstand für diesen ein Vorschlagsrecht besitzt. Die Vertreter*in im Landesfinanzrat sollte zugleich Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden- Württemberg sein.
• wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils zwei Jahre. Davon mindestens eine FINTA* Person. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen im zu prüfenden Zeitraum nicht dem Landesvorstand angehören.
• wählt die vier Mitglieder des Landes-Awareness-Teams (LAT) auf ein Jahr. Diese können einmal wiedergewählt werden. Näheres regelt das Awareness-Team-Statut.
• stimmt über die An- und Aberkennung neuer Kreisverbände ab.
4. Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer weiteren LMV eingeladen werden. Eine zweite LMV ist auf jeden Fall beschlussfähig.
6. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Baden-Württemberg , der Landesvorstand, der FINTA*-Rat, die Arbeitskreise und Kreisverbände. Die Antragsfrist
für satzungsändernde Anträge und Änderungen an der Geschäftsordnung Landesmitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Bis 7 Tage vor der LMV können an diese Änderungsanträge gestellt werden.
7. Eine außerordentliche LMV kann von mindestens 20% der Mitglieder beantragt werden. Die Begründung der Einberufung, die zu behandelnden Tagesordnungspunkte und alle zu befassenden Anträge der außerordentlichen LMV sind mindestens vier Wochen vor Termin den Mitgliedern bekannt zu gegen. Die Regelung aus Absatz (4) und (6) gelten entsprechend.
8. Ist die LMV in Ausnahmesituationen nicht in Präsenz durchführbar, so ist sie, in Absprache mit dem Landesschiedsgericht, digital durchzuführen. Hierzu muss
der Landesvorstand ein Konzept zur Anonymisierung der Stimmen und der Datensicherung den Mitgliedern mit Versendung der Einladung zukommen lassen. Dieses Konzept muss in Absprache mit dem Präsidiumsvorschlag für die Versammlung erarbeitet werden.
§ 6 Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus ein*er Vorsitzenden und drei Beisitzer*innen. Das Schiedsgericht tagt in einer Besetzung von ein*er Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Das Schiedsgericht gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der die jeweilige Besetzung festlegt.
2. Das Schiedsgericht wird für jeweils zwei Jahre durch die Landesmitgliederversammlung gewählt. Ihre Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht zugleich dem Landesvorstand angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
3. Das Schiedsgericht entscheidet in erster Instanz. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts kann beim Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband Berufung eingelegt werden. Letzte Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
4. Bei Verfahren des Schiedsgerichts findet die Schiedsordnung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg Anwendung. Hilfsweise findet die Landesschiedsgerichtsordnung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sinngemäß Anwendung.
§ 7 Landesvorstand (LaVo)
1. Der Landesvorstand besteht aus insgesamt neun Personen. Er besteht aus vier Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstands und aus fünf weiteren Mitgliedern, von denen eine Person zugleich das Amt der Frauen*, Inter*, Trans*, Nicht-Binäre und Agender* Personen- und genderpolitischen Sprecherin wahrnimmt.
2. Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) besteht aus zwei Landessprecher*innen, darunter mindestens eine FINTA* Person, der Schatzmeister*in sowie der politischen Geschäftsführung. Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes (GLV) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf ein Jahr gewählt. Drei Wiederwahlen sind möglich. Für eine fünfte Amtsperiode ist eine 2/3-Mehrheit nötig. Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung (LMV) für ein Jahr gewählt. Der Landesvorstand unterliegt der Mindestquotierung nach dem Frauen*, Inter*, Trans*, Nicht-Binäre und Agender* Personenstatut.
3. Alle vier Plätze des Geschäftsführenden Landesvorstands werden einzeln gewählt; zunächst wird der FINTA*-Platz der Sprecher*innen gewählt. In den Geschäftsführenden Landesvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Erreicht kein*e Bewerber*in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, wird der Wahlgang wiederholt. Im zweiten Wahlgang wird gewählt, wer die meisten Stimmen erhält und das Quorum von 30 % erfüllt.
4. Die Wahl der Beisitzer*innen kann blockweise erfolgen. Zunächst werden die FINTA*-Plätze gewählt, dann die offenen Plätze. Wenn mehr Bewerber*innen als Plätze zur Verfügung stehen, wird die Stimmzahl der Mitglieder zur besseren Vertretung von Minderheiten auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen reduziert. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 20% der Abstimmenden gewählt wurde.
5. Die Landesmitgliederversammlung kann einem Mitglied des Landesvorstands nur das Misstrauen aussprechen, indem sie mit absoluter Mehrheit eine*n Nachfolger*in wählt. Die Abwahl muss auf Antrag von mindestens 25 Mitgliedern in der Einladung auf dem Vorschlag der Tagesordnung angekündigt und die Mitgliederversammlung ordentlich einberufen sein.
6. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes aus, muss die Landesmitgliederversammlung eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit dem regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
7. Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung. Der geschäftsführende Landesvorstand ist für die Erledigung der besonders dringenden Vorstandsgeschäfte ver-antwortlich und nimmt gegebenenfalls die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahr. Außerdem besitzt der geschäftsführende Landesvorstand eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Landesschatzmeister*in von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer*innen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und durch die Rechnungsprüfer*innen der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg.
8. Der Landesvorstand beschließt nach eingereichtem Antrag nterimsweise über die Anerkennung neuer Kreisverbände.
9. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Referent*innen berufen. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes vertreten den Landesverband gem. § 26 BGB nach außen.
10. Landesvorstandssitzungen beinhalten einen mitgliederöffentlichen Teil, an dem jedes Mitglied teilnehmen darf. Das Sitzungsprotokoll der Landesvorstandssitzung kann von einem Mitglied angefordert werden.
11. Die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung.
12. Ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND schließt die Mitgliedschaft im Landesvorstand aus.
13. Mandatsträger*innen im Europaparlament, im Bundestag oder in den Länderparlamenten sind von der Mitgliedschaft im Landesvorstand ausgeschlossen.
14. Die auf Landesmitgliederversammlungen beschlossenen Anträge können von Seiten des Landesvorstands nach Rücksprache mit den antragstellenden Personen auf einem Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg gestellt werden. Hierfür hat der Landesvorstand ein Mandat, um die Anträge im Sinne der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zu verhandeln. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einen Antrag nur partiell einzubringen, nicht einzubringen oder zurückzuziehen. Der Landesvorstand verpflichtet sich, die Mitglieder über den weiteren Vorgang der Anträge zu informieren. Die Landesmitgliederversammlung kann in Form eines V-Antrags dem Landesvorstand dieses Mandat für einzelne Anträge entziehen. Dieser V-Antrag muss dabei auf derselben Landesmitgliederversammlung verabschiedet werden, wie der betroffene Antrag.
§ 8 Kreisverbände
1. Der GJ-Landesverband gliedert sich in Kreisverbände, die sich entlang der Land- und Stadtkreise orientieren. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden.
2. Jeder Kreisverband ist einem Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbständig.
3. Die Gründung eines neuen Kreisverbands wird beim Landesvorstand in Textform beantragt. Über die Anerkennung eines Kreisverbandes entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
4. Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie. Ihre Satzung darf der Satzung und den Statuten des Landesverbandes nicht widersprechen.
5. Kreisverbände besitzen keine Finanzautonomie
6. Wenn Kreisverbände einen neuen Vorstand wählen oder ihre Satzung ändern, muss der Landesvorstand oder die Mitgliederverwaltung der GJBW informiert werden.
7. Regelungen über weitere Untergliederungen der Kreisverbände, wie Arbeitskreise oder Ortsgruppen dürfen die Kreisverbände selbständig in ihrer Satzung festlegen. Über entsprechende Gründungen oder Änderungen ist der Landesvorstand zu informieren.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen durchzuführen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
2. Für Wahlen in andere Ämter als den Landesvorstand gilt: Bei Einzelwahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist gewählt, wer im darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit erhält und von 20% der Abstimmenden gewählt wurde.
3. Für Wahlen in andere Ämter als den Landesvorstand gilt: Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Wenn mehr Bewerber*innen als Plätze zur Verfügung stehen, wird die Stimmzahl der Mitglieder zur besseren Vertretung von Minderheiten auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen reduziert. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 20% der Abstimmenden gewählt wurde.
4. Votenvergabe:
Die Mitgliederversammlung kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insb. der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der Heinrich-Böll-Stiftung auf Antrag politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg liegt, insb. dass die Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg in diesem Gremium, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden. Die Vergabe eines Votums ist nur nach erfolgreich verabschiedetem Antrag möglich, indem nach dem Frauen*, Inter*, Trans*, Nicht-Binäre und Agender* Personenstatut die Anzahl der zu vergebenden Voten genau festgelegt wird. Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Andernfalls wird kein Votum vergeben. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur teil, wer bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er/sie* die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als verweigert. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang gilt das Votum ebenfalls als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt eine Abstimmung geheim. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Die Satzung kann von der LMV nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der LMV fristgerecht angekündigt wurde.
7. Über die Sitzungen aller Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen ist.
8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Erstattungsordnung und Finanzordnung sind nicht Bestandteil der Satzung und können mit einfacher Mehrheit geändert werden. Eine Ausnahme stellt lediglich der Mitgliedsbeitrag dar, der nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden
2. Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tag der Gründung am 14.4.1991 in Kraft. Sie wurde am 2.5.1992, am 24.04.1993, 06.03.1994, 05.03.1995, 14.01.1996, 15.09.1996, 28.06.1997, 25.10.1998, 07.11.1999, 14.05.2000, 21.10.2001, 13.10.2002, 21.11.2004, 06.11.2005, 07.05.2006, 08.10.2006, 29.05.2010, 28.11.2010, 25.11.2012, 11.05.2013, 04.05.2014, 29.11.2014, 30.11.2019, 15.05.2021, 8.10.2022, 7.5.2023 geändert.
Stand: Oktober 2024
Präambel
Als GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg stehen wir den vorherrschenden Geschlechternormen kritisch und hinterfragend gegenüber. Die gesellschaftlich konstruierte Zweigeschlechtlichkeit bringt vor allem für Frauen*, Inter*, Trans*, Nicht-Binäre und Agender* Menschen Diskriminierungen mit sich. Diese lehnen wir als emanzipatorischer, queer_feministischer und demokratischer Verband ab. Unter Frauen* verstehen wir Menschen, die sich selbst als Frau* definieren. Die gesellschaftlich konstruierten Unterschiede zwischen „Mann“ und „Frau“ spiegeln sich nicht nur in Umgangsweisen sowie Anforderungen an die jeweiligen Rollenbilder wider, sondern auch in unserer Sprache und in unseren alltäglichen Handlungen. Unter Inter* Menschen verstehen wir Menschen, die sich selbst als inter* definieren. Unter Trans* Menschen verstehen wir Menschen, die sich selbst als trans* definieren. Unter Agender* Menschen verstehen wir Menschen, die sich selbst als agender definieren.
Das FINTA*Statut der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg soll unseren Verband für die Diskriminierung innerhalb unserer Gesellschaft sensibilisieren und helfen, mit Mitteln wie der Quotierung aller Gremien, Ämter und Redelisten oder der geschlechtersensiblen Sprache diesen Zuständen entgegenzuwirken. Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg setzt sich die Abschaffung der gesellschaftlich konstruierten Zweigeschlechtlichkeit zum Ziel. Als erste, unabdingbare Schritte sind dafür die Gleichstellung von FINTA* Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen, das Aufbrechen von geschlechtsspezifischen Rollenbildern und die Anerkennung aller möglichen geschlechtlichen Identitäten notwendig. Wir wissen, dass auch unser Verband nicht frei ist von geschlechtsspezifischer Sozialisation und den damit einhergehenden Benachteiligungen von FINTA* Menschen. Durch das FINTA*Statut soll auf allen Ebenen unseres Verbandes die gleichberechtigte Repräsentanz von FINTA* Menschen gewährleistet werden und eine Auseinandersetzung mit der Frage der Gleichberechtigung der FINTA* Menschen in unserer Gesellschaft erfolgen.
§ 1 Mindestquotierung
1. Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg sind mindestens zur Hälfte mit FINTA* Menschen zu besetzen. Wir setzen uns darüber hinaus für eine geschlechtergerechte Gleichverteilung von Verantwortung innerhalb unserer Gremien ein.
2. Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FINTA* Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FINTA* Person, so muss im Anschluss der Platz ebenso lange mit einer FINTA* Person besetzt werden. Die/Der Delegierte für den Bundesfinanzausschuss ist von dieser Regelung ausgenommen. Falls die/der Schatzmeister*in nicht weiblich, inter*, trans*, nichtbinär oder agender* ist, muss dieses Amt von einer FINTA* Person übernommen werden.
3. Die Mindestquotierung gilt auch, wenn Arbeitskreise der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg Koordinierende wählen.
4. Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINTA*Forum.
§ 2 FINTA*Forum
1. Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden Stimmberechtigten weiblichen, inter*, trans*, nicht-binären und agender* Mitglieder beschließen, ob sie ein FINTA*Forum abhalten wollen. Für einen solchen Antrag müssen mindestens zwei FINTA*-Personen anwesend sein. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die FINTA* Menschen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach dem Ende des FINTA*Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FINTA*Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Die Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm, in dem ein frauen- und genderpolitisches Thema behandelt wird, für alle, die nicht am FINTA*Forum teilnehmen, verantwortlich.
2. Auf dem FINTA*Forum können die FINTA* Menschen
• über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit vorher zu besetzende FINTA*Plätze nicht besetzt werden konnten,
• ein FINTA*Votum beschließen,
• ein FINTA*Veto auszusprechen.
3. Öffnung von offenen Plätzen
• Sollte keine FINTA* Person einer zustehenden FINTA*Platz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen.
• Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FINTA* Person auf einem einer FINTA* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit FINTA* Menschen besetzt werden müssen (vgl. § 1), unbesetzt bleiben. Dies kann aber von einem FINTA* Forum aufgehoben werden.
• Das FINTA*Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt. Wird die Öffnung genehmigt, gilt diese Genehmigung für maximal ¼ der vorgesehenen Amtszeit. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss eine erneute Wahl der offen gebliebenen Plätze stattfinden.
• FINTA*Votum und FINTA*Veto: Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA* Menschen berühren oder welche FINTA* Menschen besonders betreffen, haben die FINTA* Menschen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den FINTA* Menschen durchzufuhren. Es kann ein FINTA*Votum, ein FINTA*Veto oder ein FINTA*Votum verbunden mit einem FINTA*Veto beschlossen werden. Ein FINTA*Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA*Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, wird das FINTA*Votum zum FINTA*Veto mit aufschiebender Wirkung, sofern es nicht zuvor vom FINTA*Forum anders beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden.
§ 3 FINTA* Räte
1. Der Frauen sowie Inter, Nicht-Binäre, Trans* und Agender*Rat tagt mindestens einmal im Jahr.
2. Der FINTA* Rat kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder 5% der Mitglieder, die sich als Frau bzw. Inter*, nicht binäre, Trans* oder Agender* Person definieren einberufen werden.
3. Der FINTA* Rat ist in der Regel schriftlich oder per Email von den FINTA* und Genderpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnungmit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GJBW die sich als FINTA* definieren. Alle anwesenden Personen haben Rederecht.
5. Beschlüsse des FINTA* Rats sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
Aufgaben des FINTA* Rats sind:
1. Kontrolle des Arbeitskreises Queerfeminismus
2. Initiierung FINTA* und genderpolitischer Maßnahmen
3. Kontrolle der Einhaltung aller FINTA* und genderpolitischen Grundsätze in
allen Bereichen der GJBW
4. Der FINTA* Rat entwickelt Vorschläge für Beschlussvorlagen der LMV
§ 4 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von FINTA* Menschen auf mindestens die Hälfte der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch das Führen getrennter Redelisten. Nach dem letzten Redebeitrag der FINTA*liste kann die Diskussion nur durch ein FINTA*Votum weitergeführt werden. Die Versammlungsleitung ist mindestens zur Hälfte von FINTA* Menschen zu übernehmen. Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, sich selbst und die Versammlung für ein gendergerechtes Redeverhalten zu sensibilisieren.
§ 5 Frauen*, inter*, trans*, nicht-binäre, agender* und genderpolitische Sprecher*in
1. Die*Der frauen*, inter*, trans* und nicht-binäre, agender* und genderpolitische Sprecher*in ist für die Initiierung frauen*, inter*, trans*, nicht-binäre, agender* und genderpolitischer Maßnahmen in der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg federführend zuständig. Zudem ist sie für die Vernetzung mit den frauen*, inter*, trans*, nicht-binäre, agender* und genderpolitischen Sprecher*innen des Bundesverbandes und der anderen Landesverbande zuständig. Sie hat mindestens einmal im Jahr auf einer Landesmitgliederversammlung darüber zu berichten.
2. Die frauen*, inter*, trans*, nicht-binäre, agender* und genderpolitische Sprecher*in wird aus den Reihen der weiteren weiblichen, inter*, trans*, nicht-binären, agender* Beisitzer*innen im Landesvorstand im Anschluss an dessen Wahl in einem separaten Wahlgang von der Landesmitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Geschlechtergerechte Sprache
Alle Veröffentlichungen der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg sind in geschlechtergerechter Sprache zu erstellen. Dabei soll jedoch nicht nur die männliche und weibliche Form genannt werden, sondern auch die Vielgeschlechtlichkeit deutlich gemacht werden.
§ 7 Einstellungspraxis
Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung. In Bereichen, in denen FINTA* Menschen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.
§ 8 Bildungsarbeit
Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FINTA* Menschen mindestens die Hälfte der Teilnehmenden ausmachen. Falls es eine begrenzte Anzahl an Plätzen gibt, ist die Hälfte der Plätze bis zu einem Stichtag für FINTA* Menschen zu reservieren. Falls ein Bewerbungsverfahren notwendig ist, werden FINTA* Menschen bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation von Veranstaltungen, wie z.B. Seminaren oder Podiumsdiskussionen, der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg darauf zu achten, mindestens zur Hälfte weibliche, inter*, trans*, nicht-binäre und agender* Referent*innen einzuladen. Gerade bei männlich dominierten Themen sollen weibliche, inter*, trans*, nicht-binäre und agender* Referent*innen eingeladen werden.
Einführung und Zielsetzung Awarenesskonzept:
Die Grüne Jugend Baden-Württemberg (GJBW) kämpft für eine Welt, in der jeder Mensch sicher und ohne Diskriminierung in Freiheit leben kann. Deshalb wollen wir innerverbandlich und auf unseren Veranstaltungen dafür sorgen, dass sich alle Menschen sicher und wohl fühlen. Die GJBW verpflichtet sich, die angestrebten politischen Werte auch in der innerverbandlichen Kommunikationskultur umzusetzen. Dazu gehört die Grenzen anderer Personen zu wahren, gewaltfrei zu kommunizieren und für ein Gesprächsklima zu sorgen, in welchem wir am Besten gemeinsam für unsere Ziele diskutieren, arbeiten und kämpfen können. Deshalb implementiert die Grüne Jugend Baden-Württemberg ein Awarenesskonzept in Form einer Awarenessgroup (AWG), welches sich an schon bestehenden Awarenesskonzepten orientiert. Im Fokus stehen die Themen Psychische, Physische und Sexualisierte Gewalt. Wir als GJBW setzen uns proaktiv und präventiv für ein solidarisches Miteinander ein, welches jegliche Form der Gewalt ablehnt.
Zusammensetzung:
Im Landesvorstand gibt es mindestens ein zuständiges Landesvorstandsmitglied der GJBW (LaVoMi), welches die AWG organisiert, koordiniert und selbst Teil dessen ist. Die Awarenessgroup setzt sich zusammen aus Mitgliedern der GJBW, die zur Teilnahme von den zuständigen Landesvorstandsmitgliedern angefragt werden und die sich zu den damit einhergehenden Aufgaben verpflichten. Ein Kontaktieren der LaVoMis bei Wunsch auf Eintritt in die AWG ist möglich, letztendlich entscheiden die zuständigen LaVoMis der GJBW über die schlussendliche Zusammensetzung. Die Awarenessgroup soll als feste Gruppe fungieren, wird aber in ihrer Mitgliederkonstellation fluktuieren, je nach dem wie die Kapazitäten der Mitglieder der AWG aussehen. Angestrebt wird eine Besetzung von mindestens 50% Personen, die sich nicht als männlich identifizieren – weitere Vielfalt der Lebensperspektiven sollte auch angestrebt sein. Der Landesvorstand behält sich vor, Menschen aus dem Team auszuschließen, die den verantwortungsvollen Aufgaben nicht gerecht werden.
Ausbildung:
Ausbildungsangebote für die AWG werden über die zuständigen LaVoMis der GJBW koordiniert. Die Ausbildungsangebote sind keine Verpflichtung aber Empfehlungen und werden integriert in die Bildungsarbeit der GJBW um multiplikatorisch Wissen weitergeben zu können. Auch Nicht-AWG-Mitglieder der GJBW können an diesen Veranstaltungen teilnehmen, die Teilnahme von AWG-Mitgliedern ist besonders gewünscht, um eine Schulung gewährleisten zu können. Über den Ausbildungszustand dokumentieren die zuständigen LaVoMis.
Zu den möglichen Schulungsthemen gehören unter Anderem die Themen: Physische Gewalt, Sexualisierte Gewalt, Psychische Gewalt, 1.-Hilfe-Kurs, Deeskalationsarbeit, Gewaltfreie Kommunikation.
Verpflichtung:
Die Awarenessgroup (AWG) und seine Mitglieder verpflichten sich – außer bei expliziter Absprache aller Beteiligten – zu uneingeschränkter Vertraulichkeit in sämtlichen Belangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an sie herangetragen werden.
Die AWG verpflichtet sich, im Einsatz keine bewusstseinsverändernden Substanzen zu sich zu nehmen. Bei physischer oder psychischer Eingeschränktheit sollte der Einsatz nicht angetreten und ein anderes Mitglied der AWG eingesetzt werden.
Aufgaben:
Die AWG hat klare Aufgaben, um dessen Erfüllung sie bemüht ist. Grundsätzlich soll die AWG bei allen Veranstaltungen, auf denen es anwesend ist, Ansprechpartner*in für Menschen sein, die Redebedarf haben oder sich in Konflikten unwohl oder diskriminiert fühlen. Die AWG soll dabei Möglichkeiten und Orte des Rückzuges schaffen. Darüber hinaus behält das Awarenessteam die Grundstimmung von Veranstaltungen im Auge, achtet auf eine angemessene Diskussionskultur und interveniert, wenn persönliche Grenzen überschritten werden.
Die AWG ist zusätzlich angehalten, Menschen, die im Rahmen von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg (GJBW) emotionale Unterstützung benötigen, bei Bedarf zu begleiten. Auch für Veranstaltungen, bei denen die AWG nicht anwesend ist, kann es im Nachhinein in Anspruch genommen werden. Insbesondere dient sie als Ansprechpartner*in für die Koordinierenden der Arbeitskreise sowie Organisator*innen von Veranstaltungen, die problematische Gesprächskultur und Grenzüberschreitungen an die AWG herantragen können. Über die Hilfestellungen auf Veranstaltungen hinaus betreibt die AWG Aufklärungsarbeit im Verband. Ziel ist es dabei, die Mitglieder und Aktiven der GJBW in Bezug auf Diskussionskultur, respektvollen Umgang miteinander und der Achtung persönlicher Grenzen zu sensibilisieren.
Veranstaltungshinweise:
Die AWG ist angehalten, wenn möglich, bei Veranstaltungen einen Raum des Rückzuges bereitzustellen und diesen auszustatten mit Ressourcen, die genutzt werden können, für Menschen, die diesen Rückzugsraum in Anspruch nehmen wollen. Die AWG schildert diesen Raum aus und kommuniziert mit den Teilnehmer*innen den Ort und die Funktion des Raumes sowie der AWG allgemein.
Die Awarenessgroup arbeitet auf möglichst allen Veranstaltungen der GJBW, mindestens aber auf Landesmitgliederversammlungen. Die Awarenessgroup behält sich außerdem immer die Möglichkeit vor, bei allen weiteren mitgliederöffentlichen Veranstaltungen vor Ort und aktiv zu sein.
Alle Gremien der GJBW sind zukünftig angehalten, die Awarenessgroup bei der Veranstaltungsplanung zu berücksichtigen, also einzuplanen und Hinweise des Teams ernst zu nehmen.
Finanzen:
Um seiner Aufgabe gerecht werden zu können, braucht die Awarenessgroup außerdem finanzielle Mittel, um beispielsweise Fortbildungen zu finanzieren. Weiteres wird im Finanzstatut geregelt.
1. Das Landes-Awareness-Team (LAT) setzt sich aus vier gleichberechtigten Mitgliedern zusammen, wobei mindestens die Hälfte der Plätze mit FINTA*-Personen besetzt sein muss. Die Mitglieder des LAT sind aus mindestens zwei Kreisverbänden. Genau eines der Mitglieder soll dem Landesvorstand angehören, dieses hat jedoch kein Stimmrecht.
2. Stimmberechtigte Mitglieder des LAT dürfen nicht Mitglied im Landesvorstand oder Landesschiedsgericht sein.
3. Befangene Mitglieder des LAT sind in der betreffenden Angelegenheit von der Arbeit des LAT ausgeschlossen. Befangen sind die beschuldigte Person und solche, die in einem Verwandtschaftsverhältnis oder enger Beziehung zu der beschuldigten Person stehen. Wenn alle Mitglieder des LAT befangen sind, ist es die Aufgabe des Landesvorstandes, das LAT für die betreffende Angelegenheit neu zu besetzen.
4. Das Ziel des Landes-Awareness-Teams ist, ganzjährig Ansprechpartner*innen für Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg zu sein, insbesondere in Fällen von Diskriminierung, sexualisierter Gewalt oder Übergriffigkeiten sowie in Situationen der Überforderung bei Erfüllung von Aufgaben für die Grünen Jugend Baden-Württemberg oder deren Kreisverbände.
Das LAT begleitet und unterstützt Mitglieder im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen und Grenzen und vermittelt sie, falls gewünscht, an entsprechende professionelle Stellen weiter. Das LAT arbeitet betroffenenorientiert.
Das LAT betreibt Aufklärungsarbeit im Landesverband und sensibilisiert die Mitglieder und Aktiven der GJBW in Bezug auf Diskussionskultur, respektvollen Umgang miteinander und die Achtung persönlicher Grenzen.
5. Das LAT setzt sich Leitlinien zur Arbeitsweise, die bei einer LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen werden müssen.
6. Das LAT übt seine Tätigkeiten gemäß den Leitlinien aus und ist darüber hinaus nicht an Weisungen gebunden.
7. Das LAT kann weitere beratende Mitglieder zur Unterstützung hinzuziehen. Dadurch ist sicherzustellen, dass in Fällen von Diskriminierung die Perspektive von Betroffenen angemessenen Raum einnimmt.
8. Das LAT ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
9. Die Mitglieder des LATs können an allen Zusammenkünften der Gliederungen und regionalen Zusammenschlüsse des Landesverbandes sowie aller Zusammenkünfte der Kreisverbände teilnehmen. Ein Ausschluss ist in begründeten Einzelfällen möglich.
10. Dem LAT soll bei Veranstaltungen ein Raum zur Verfügung gestellt werden, der für Mitglieder als ruhiger Rückzugsort dienen kann.
11. Den Mitgliedern sind regelmäßige Schulungen zu ermöglichen, um den Aufgaben gerecht zu werden. Die Mitglieder des LATs verpflichten sich zu Beginn der Amtsaufnahme eine Grundausbildung zur Arbeit des LATs zu machen. Im Laufe der Amtszeit findet darüber hinaus mindestens eine Fortbildung zu den in Punkt 2 genannten Themenfeldern statt. Die Ausbildung soll sich insbesondere an der Beratung sowie bei Bedarf weiteren konkreten Problemstellungen orientieren. Der Landesvorstand unterstützt organisatorisch und finanziell bei der Planung der Aus- und Fortbildungen.
12. Das LAT hat Anspruch auf finanzielle Mittel des Landesverbandes. Weiteres wird im Finanzstatut geregelt.
13. Das LAT wird nach Bedarf bei Veranstaltungen der GJBW in ihrer Arbeit durch eine nach dem FINTA*-Statut besetzte Awareness-Group (AWG) unterstützt, die den Teilnehmenden der Veranstaltung vor Ort als Ansprechpartner*innen zur Verfügung stehen. Bei den Mitglieder ist insbesondere auch auf die Vertretung diskriminierter und marginalisierter Gruppen, sowie die weitere Vielfalt der Lebensperspektiven zu achten. Beim Einsetzen der Awareness-Gruppe (AWG) soll auf die emotionale und psychische Kapazität der Mitglieder geachtet werden. Die AWG-Mitglieder dürfen während der Tätigkeit keine bewusstseinsverändernden Substanzen zu sich nehmen.
14. Die Mitglieder der LAT und AWG unterliegen gegenüber Dritten einer Schweigepflicht, sofern sie nicht von betreffenden Personen von dieser entbunden werden. Befangene Mitglieder des LAT gelten als Dritte. Auf Wunsch der Betroffenen kann die Schweigepflicht auch gegenüber Mitgliedern des LAT gelten. Bei Unsicherheiten soll sich das Awarenessteam anonym an entsprechende Beratungsstellen wenden.
15. Das LAT klärt Betroffene über ihre möglichen Optionen auf und vermittelt an potentielle Ansprechpersonen und Beratungsstellen weiter.
Sichere Orte verändern sich und sind dynamisch. Dieses Dokument ist eine Richtlinie, sollte also adaptiert werden, wenn wir in Lernprozessen unsere Definition sicherer Orte adaptieren. Es ist eine Richtlinie, wie wir uns begegnen wollen, innerhalb des politischen Sicheren Ortes, der die Grüne Jugend Baden-Württemberg sein möchte. Wir haben hohe Erwartungen uns gegenüber, wie wir uns in Meetings, Aktionen und Sozialen Versammlungen verhalten wollen. Diese Richtlinie zielt darauf ab, bei jeder Aktion im Rahmen der Grünen Jugend Baden-Württemberg in Betracht gezogen zu werden.
Als Organisation bauen wir soziale Beziehungen innerhalb und außerhalb von Treffen und Aktionen auf. Wir verpflichten uns dieser „Safer Space Policy“ wann auch immer wir zusammen agieren, das beinhaltet sicherzustellen, dass alle diese Orte inklusiv und gewaltlos sind.
Wenn jemand diese Verpflichtung missachtet, kann ein Diskussions- oder Vermittlungsprozess in Anspruch genommen werden, basierend auf den Wünschen der betroffenen Person. Wenn eine ernsthafte Verletzung dazu führt, dass sich jemand im Rahmen der GJBW nicht mehr sicher fühlt, kann die verursachende Person gebeten werden, sich zu entfernen oder mit einer außenstehenden Person zu sprechen.
Unsere Leitlinien:
1. Respekt: Rassismus, genauso wie Altersdiskriminierung, Sexismus, Ableismus und Vorurteile basierend auf Ethnizität, Nationalität, Klasse, Gender, Gender Darstellung, Sprachvermögen, Asylstatus oder Glauben ist inakzeptabel und wird nicht konsequenzlos stehen gelassen.
2. Privilegienbewusstsein: das beinhaltet das Nicht-Betroffensein von Rassismus, Klassismus und Sexismus, genauso aber die Privilegien weniger sichtbarer Hierarchien. Denke darüber nach, wie deine Wörter, Meinungen und Gefühle beeinflusst sind, wen diese ausschließen oder verletzen können.
3. Zustimmung/Consent: Respektiere die physischen und emotionalen Grenzen Anderer, hole dir verbale Zustimmung ein bevor du andere berührst. Nimm nicht an, dass deine physischen und emotionalen Grenzen die Grenzen anderer Personen sind.
4. Konstruktive Sprache: Sei dir der Sprache die du in Diskussionen nutzt, bewusst und wie du dich Anderen gegenüber verhältst. Versuch langsam, klar und unkompliziert zu sprechen, gerade wenn du mit Nicht-Muttersprachler*innen sprichst.
5. Zuhören/ Nicht Antizipieren: Vermeide die Meinungen und Identifikationsformen anderer Menschen zu antizipieren. Höre zu.
6. Lernen: Wenn du etwas nicht verstehst, frag einfach. Es ist okay, Fehler zu machen. Bitte zeig Wertschätzung für die harte Arbeit anderer und sei dir dessen bewusst, wenn du Kritik formulierst.
7. Raum geben: Jede*r ist mal dran. Gib jeder Person die Zeit und den Raum zu sprechen. In größeren Gruppen, heb die Hand, um zu sprechen. Unterbrecht euch nicht gegenseitig.
8. Fehler akzeptieren: Wenn du verletzend gesprochen oder gehandelt hast, selbst wenn nicht beabsichtigt, erwarte, dass jemand dich damit konfrontieren wird. Wenn dies passiert, höre zu und reflektiere was die Person sagt, selbst wenn du anderer Meinung bist. Versuch dich nicht, von deiner Verantwortung zu lösen.
Wir, die Grüne Jugend Baden-Württemberg und ihre Mitglieder, möchten uns bemühen, Sichere Orte zu schaffen und diese zu schützen.